Negativpreisregel (§51) je EEG-Wert setzen, nicht am PPA
Eine Negativpreisregel an einem PPA-Vertrag wird nicht mehr ausgewertet. Sie setzen die „Negativpreisregel (§51)“ jetzt an jedem EEG-Wert in den Stammdaten einer Anlage, unter „Markt“. Bis Sie das tun, wird die Entschädigung für die Abregelung durch den Netzbetreiber ohne Aussetzung angezeigt, sodass der Marktprämienanteil höher ausfällt als zuvor. Bereits ausgestellte Werte behalten ihren Wert.
Handlungsbedarf: Asset- und Portfoliomanager: Öffnen Sie die Stammdaten jeder Anlage, gehen Sie auf „Markt“ und setzen Sie die „Negativpreisregel (§51)“ an jedem EEG-Wert, der eine braucht. Der Schwellenwert, der bisher am PPA-Vertrag hinterlegt war, wird ab dieser Version ignoriert, und bis Sie die Regel erneut setzen, werden die Entschädigungswerte dieser Anlage ohne Aussetzung angezeigt. Prüfen Sie dabei jeden Direktvermarktungsvertrag: Ein Vertrag, der zu einem festen Wert abgerechnet wird, braucht jetzt seinen „Abrechnungspreis (€/MWh)“.
- Einen PPA-Vertrag können Sie jetzt zum „Marktwert (als ob erzeugt)“ oder zu einem festen „Abrechnungspreis (€/MWh)“ abrechnen.
- Eine an den Spotpreis gekoppelte Vermarktungsgebühr wird jetzt Monat für Monat angewendet, oberhalb der von Ihnen gesetzten Untergrenze.
- Die Erlösseite listet jetzt Erzeugung, Abregelung durch den Netzbetreiber und Abregelung durch den Direktvermarkter als echte Werte auf.
- Sie sehen dort, was noch fehlt, wenn einer Anlage der Netzbetreiber- oder Vermarktungsvertrag fehlt.